AGB
1. Geltungsbereich
Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Frank
GmbH (nachfolgend „FRANK“) erfolgen ausschließlich
nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“),
welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder
die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die
Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender
Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen,
auch wenn FRANK diesen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2. Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von FRANK sind freibleibend. Ein Vertrag
kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von
FRANK oder die tatsächliche Leistungserbringung durch
FRANK zustande. Eine aus dem Internetkauf
resultierende Auftragseingangsbestätigung gilt NICHT
als Auftragsbestätigung.
Diese kommt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung
eines FRANK Mitarbeiters zustande.
Der Auftragsinhalt bestimmt sich ausschließlich
nach der Auftragsbestätigung und nach diesen
Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch FRANK.
(2) Die Handelsvertreter von FRANK dürfen keine rechtsgeschäftlichen
Erklärungen im Namen von FRANK abgeben.
(3) FRANK behält sich alle Rechte an Zeichnungen, Mustern,
Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Fristen, Termine, Teillieferungen
(1) Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich,
wenn sie von FRANK schriftlich bestätigt worden sind und
der Besteller FRANK alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen
Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur
Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß
gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen
mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später
erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern
sich die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft
mitgeteilt wurde.
(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des
Einflussbereichs von FRANK liegende und von FRANK
nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg,
Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe
entbinden FRANK für ihre Dauer von der
Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte
Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung;
vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener
Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar
oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Verzögern sich die Lieferungen von FRANK, ist der
Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn FRANK die Verzögerung
zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte
angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
(4) FRANK kann aus begründetem Anlass Teillieferungen
vornehmen und die bereits erbrachten Teilleistungen in
Rechnung stellen.
(5) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an das Transportunternehmen oder den Besteller
selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe
oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden
Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der
Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller
über.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten
Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach
der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste
von FRANK.
(2) Alle Preise von FRANK verstehen sich ausschließlich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie
der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert
berechnet werden.
(3) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und für FRANK kosten- und spesenfrei erfüllungshalber
angenommen.
(4) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn
sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
(5) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Im Fall einer Lieferung ins Ausland ist FRANK berechtigt,
von dem Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner
Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten,
selbstschuldnerischen Bürgschaft der Deutschen Bank AG
oder einer anderen europäischen Großbank in Höhe des
Bestellwertes der Ware zu fordern.
5. Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungspflicht
(1) Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten
Liefergegenstandes verpflichtet. Nimmt der Besteller
den Liefergegenstand nicht unverzüglich ab, nachdem
ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder er
zur Abnahme aufgefordert worden war, so kann FRANK
dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb dieser
Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt.
(2) FRANK gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist;
sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien
schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen
über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika
des Liefergegenstandes.
(3) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem
Besteller von FRANK überlassenen Informationsmaterial
sind nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit
der Leistungen zu verstehen. Die Übernahme einer Garantie
muss schriftlich vereinbart werden.
(4) Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen
und Leistungen von FRANK eine Untersuchungs- und Rügepflicht
nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages
findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller
hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des
Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit
zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich
gegenüber FRANK in nachvollziehbarer Form anzuzeigen.
Der Besteller ist verpflichtet, FRANK sämtliche Informationen
und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die für die Mangelfeststellung erforderlich sind.
(5) Bei jeder Mängelrüge steht FRANK das Recht zur Besichtigung
und Prüfung der beanstandeten Leistung zu. Erweist
sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt,
so ist er FRANK zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang
entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Monteurkosten
oder Versandkosten – verpflichtet.
(6) Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist FRANK berechtigt,
nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch
der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung)
zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert,
FRANK die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig
verweigert oder besondere Umstände vorliegen, bleiben
dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437
Ziff. 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich
zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage
betragen. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht
zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz gemäß §
346 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften
Geschäftsmannes beobachtet hat. Das Recht
von FRANK zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung
des Schadensersatzes, auch wenn zuvor der Besteller ein
entsprechendes Verlangen stellt.
(7) FRANK übernimmt keine Gewähr für Schäden, die
durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte
Behandlung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung
oder fehlerhafte elektromechanische oder elektrische
Einflüsse entstehen. Die Gewährleistungsverpflichtung
erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße
Behandlung, Lagerung, Wartung, Reinigung oder
dergleichen beruhen. FRANK haftet außerdem nicht für
Schäden, die auf eigenmächtigen Änderungen der installierten
Software beruhen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein
Jahr und beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw. der
Ablieferung des Produktes.
6. Schadensersatz u. Haftungsbeschränkung
(1) FRANK haftet unbegrenzt auf Schadensersatz
- für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und
Gesundheit;
- für Schäden; die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Weise von FRANK oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht
werden;
- soweit FRANK eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit
des Liefergegenstandes, die Fähigkeit ihn zu beschaffen
oder eine sonstige Garantie übernommen hat und
aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie ein Schaden
entsteht;
- nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
oder etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Für fahrlässig verursachte Schäden des Käufers haftet
FRANK der Höhe nach beschränkt auf die vertragstypisch
vorhersehbaren Schäden für die Verletzung wesentlicher
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und soweit der Besteller
Schadensersatz statt der Leistung bei einer unerheblichen
Pflichtverletzung verlangt oder wenn im Falle der
Verletzung einer Schutz- und Obhutspflicht oder sonst
einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht die Leistung
dem Käufer nicht mehr zuzumuten ist oder wenn die Leistung
unmöglich ist.
(3) Ziff. 6 findet Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung oder
sonstiger deliktischer Ansprüche.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen von FRANK aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von
FRANK. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum zur Sicherung der FRANK zustehenden Saldoforderung.
(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für FRANK
als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das (Mit-)- Eigentum von FRANK durch Verbindung, so
wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des
Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf FRANK übergeht. Der Besteller verwahrt
das (Mit)-Eigentum von FRANK unentgeltlich. Produkte,
an der FRANK (Mit-)Eigentum zusteht, werden im
Folgenden als Vorbehaltsprodukte bezeichnet
(3) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte
zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder
sonstige das Eigentum von FRANK gefährdende Verfügungen
zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung
aus der Weiterveräußerung an FRANK ab; FRANK nimmt
diese Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt,
die an FRANK abgetretenen Forderungen treuhänderisch
für FRANK im eigenen Namen einzuziehen. FRANK
kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung
widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen
Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung
gegenüber FRANK in Verzug ist.
(4) Der Besteller wird FRANK jederzeit alle gewünschten
Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche,
die hiernach an FRANK abgetreten worden sind,
erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte
hat der Besteller sofort und unter Übergabe der
notwendigen Unterlagen FRANK anzuzeigen. Der Besteller
wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt
von FRANK hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher
Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die
gesamten zu sichernden Forderungen von FRANK um
mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit
Freigabe zu verlangen.
8. Produkthaftung, Gewerbliche Schutzrechte
((1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung
mit anderen Waren, so stellt er FRANK im Innenverhältnis
von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für
den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
(2) Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen,
Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor,
wie FRANK die zu liefernden Produkte fertigen soll, so
übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch FRANK die
Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige
Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der
Besteller stellt FRANK von allen Ansprüchen Dritter frei,
die diese wegen einer solchen Verletzung gegen FRANK
geltend machen mögen.
9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder
dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses
Schriftformerfordernisses.
(2) Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser
Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die
unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von FRANK in
35764 Sinn. Erfüllungsort ist der Sitz von FRANK.
(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den
Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: 02/2005



